SATZUNG der BEG-TIROL eGen


I. FIRMA UND ZWECK
§ 1 Firma, Sitz und Revisionsverbandszugehörigkeit

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet:

    BEG-TIROL eGen

  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 6653 Bach.
  3. DieGenossenschaftistMitgliedbeimRaiffeisenverbandTirol,alssachlichund örtlich zuständigem Revisionsverband und unterliegt der Revision durch die von diesem bestellten Revisoren.

    § 2 Zweck und Gegenstand

  1. Der Zweck der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft soll durch Betrieb des in Abs 2 beschriebenen Unternehmens nicht vorrangig selbst Gewinn erwirtschaften, sondern ihren Mitgliedern und den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.
  2. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:
  1. Die Erzeugung von elektrischer Energie sowie der Verbrauch von eigenerzeugter elektrischer Energie aus unter anderem erneuerbaren Quellen wie etwa die Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von elektrischer Energie, insbesondere der Solarenergie beispielsweise auf öffentlichen oder privaten Gebäuden oder Flächen;
  2. die Speicherung und der Verkauf von elektrischer Energie im Tätigkeitsgebiet (in ganz Österreich, insbesondere Bundesland Tirol) insbesondere an die Mitglieder;
  3. Tätigkeiten im Bereich der Aggregierung des Angebots oder der Nachfrage der Mitglieder wie etwa der gemeinsame Einkauf von Strom unter Wahrung der freien Lieferantenwahl der Mitglieder;
  4. die Erbringung von Energiedienstleistungen, wie insbesondere

Energieeffizienzdienstleistungen Elektrofahrzeuge.

oder Ladedienstleistungen für

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  1. Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken. Es können aber auch Leistungen für Nichtmitglieder erbracht werden, soweit dies der vorrangigen Mitgliederförderung nicht im Wege steht.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
  1. erforderlicheGewerbeberechtigungenzuerwerben;
  2. sich an juristischen Personen insbesondere des Kapitalgesellschafts-, des

    Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Unternehmensrechts nach Einholung einer Stellungnahme des Revisionsverbandes zu beteiligen

  3. und überhaupt alles zu unternehmen, was zur Erreichung des unter 1. genannten Unternehmenszwecks notwendig oder auch nur in irgendeiner Weise nützlich erscheint.

    II. MITGLIEDSCHAFT
    § 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft und Tätigkeitsgebiet

  1. Mitglieder der Genossenschaft können nur solche natürlichen Personen, Gebietskörperschaften, insbesondere Gemeinden und juristische Personen sein, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben; als Unternehmensträger (juristische Person) allerdings nur, sofern das Unternehmen nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG idgF wahrnimmt.
  2. Das Tätigkeitsgebiet entspricht ganz Österreich (insbesondere dem Bundesland Tirol).

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, in der sich das Mitglied der Satzung in der jeweiligen Fassung und den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft.
  2. Über die Aufnahme von beitrittswilligen Mitgliedern im Rahmen der Gründungsversammlung entscheidet die Generalversammlung, nach Abhaltung der Gründungsversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei dieser über die Aufnahme bzw. Ablehnung endgültig entscheidet. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

    § 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder

durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens sechs Monate vor Ablauf

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eines Geschäftsjahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich bekanntzugeben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen;

  1. durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes (allenfalls neu beitretendes) Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes;
  2. durch Tod einer natürlichen oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes;
  3. durch Ausschluss.

    § 6 Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:

  1. das Mitglied in grober Weise gegen eine wesentliche Bestimmung der Satzung verstößt;
  2. eineVoraussetzungfürdieMitgliedschaftwegfälltbzw.dieGenossenschaftihre Funktion gegenüber dem Mitglied infolge dessen Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht erfüllen kann;
  3. das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der Genossenschaft zu schädigen;
  4. dasMitgliedzahlungsunfähigoderüberseinVermögeneinInsolvenzverfahren eröffnet wird;
  5. andere wichtige Gründe vorliegen.
  1. DerAusschlusserfolgtdurchVorstandsbeschlussundistdemBetroffenenvon der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes unter kurzer Angabe der Gründe binnen 8 Tagen an die gemäß § 9 Abs.5 maßgebliche Adresse mitzuteilen.
  2. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Vorstand zu erheben, der endgültig entscheidet.
  3. Bis zur Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben.
  4. Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, die endgültig entscheidet.

    § 7 Ansprüche der Mitglieder bei Ausscheiden und Kündigung von Geschäftsanteilen

1. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile, nicht aber auf Beteiligung am Reservefonds (satzungsgemäße Rücklagen) oder an dem sonst vorhandenen Vermögen. In dem Geschäftsjahr des Ausscheidens oder der Kündigung sind sie noch zur vollen Beitragsleistung gemäß § 9 verpflichtet.

2. Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidensjahres berechnet und dürfen erst zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft ausbezahlt werden (Fälligkeit). Ab dann können ausgeschiedene Mitglieder ihre Geschäftsanteile binnen drei

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Jahren am Sitz der Genossenschaft abholen oder eine Bankverbindung bekannt geben und sich überweisen lassen. Ansprüche auf Auszahlung der Geschäftsanteile verjähren in drei Jahren nach Fälligkeit. Nicht behobene Beträge verfallen zugunsten des Reservefonds.

  1. DervorstehendeAbsatz(2)istauchbeiKündigungvonGeschäftsanteilenohne gleichzeitigen Austritt sinngemäß anzuwenden, wobei für das Wirksamwerden der Kündigung § 5 (1) der Satzung analog heranzuziehen ist
  2. Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsanteilsguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

    § 8 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, als es Anteile gezeichnet hat.
  3. Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:
  1. Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben. Sie können sich aber vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer ihres Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen;
  2. juristischePersonenwerdendurchihregesetzlichenVertreteroderdurcheinen schriftlich Bevollmächtigten vertreten;

4. DasMitgliedhatdasRecht,inderGeneralversammlungAnträgezustellenund Anfragen zu richten.

5. Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.
  2. Geschäftsanteile:
  1. Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort

    einzuzahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung

    des Vorstandes.

  2. EinGeschäftsanteilbeträgt€10,00(inWorten:EUROzehn).

    Die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedern maximal zu zeichnenden Geschäftsanteilen bemisst sich anhand der Einspeisung/Leistung seiner Anlage in kW bzw. seines Verbrauches in kW wie folgt:

    Für jede 100 kWp Einspeisung Anlage bzw. pro 100.000 kWh Durchschnittlicher Jahresverbrauch 1 Geschäftsanteil.
    Der Anzahl der Geschäftsanteile pro Mitglied ist auf max. 10 begrenzt.

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Alle 5 Jahre findet eine Evaluierung hinsichtlich der sich anhand der jeweiligen Einspeisung/Leistung der Anlage sowie des Verbrauches und damit eine etwaige Anpassung der Geschäftsanteile statt.

c. Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen Kriterien zu gelten haben.

3. Nachschusspflicht:

Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachschusspflichtig, wobei die Nachschusspflicht erst nach Verbrauch der gezeichneten Geschäftsanteile zum Tragen kommt und mit dem Einfachen ihres(r) Geschäftsanteile(s) beschränkt ist.

4. Beitrittsgebühr

Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde.

5. Zustellungen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse sowie Namensänderungen gegenüber der Genossenschaft unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Rechtlich bedeutsame Erklärungen der Genossenschaft an ein Mitglied, die an die zuletzt bekanntgegebene Adresse erfolgen, gelten auch dann als zugegangen, wenn das Mitglied dort keine Zustelladresse mehr hat, es sei denn, die Genossenschaft kennt die richtige Adresse.

III. VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT § 10 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Der Vorstand;
B. Die Generalversammlung.

DER VORSTAND
§ 11 Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Eintragung

1. DerVorstandbestehtausmindestenszwei,höchstensjedochdreiMitgliedern, darunter der Obmann und mindestens ein Obmann-Stellvertreter. Die Zahl der

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Obmann-Stellvertreter und die Zahl der Vorstandsmitglieder werden von der

Generalversammlung festgesetzt.

  1. DerVorstandwirdvonderGeneralversammlungauf6Jahre(fürdieZeitbiszur

    Beendigung der sechsten ordentlichen Generalversammlung nach der Generalversammlung der Wahl) gewählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Eintragung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Firmenbuch sind unverzüglich zu veranlassen. Insoweit durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl nicht unterschritten wird, kann die Nachwahl entfallen.

  2. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder gewählt werden, läuft mit der Funktionsdauer der Ausgeschiedenen ab.
  3. Ist die in der Satzung festgestellte Mindestzahl unterschritten, oder wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommen der Obmann bzw. seine Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, oder sind alle an der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert, so ist jedes andere Vorstandsmitglied dazu befugt. Unterlassen auch letztere die fristgerechte Einladung, so ist jedes Mitglied der Genossenschaft berechtigt sich an den Revisionsverband zu wenden und mit dessen Unterstützung eine Generalversammlung einzuberufen.
  4. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll.

    § 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter sein muss bzw. der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen. Die allfällige Bestellung eines Prokuristen erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes.
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Er kann für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen. Diese kann auch die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen, namentlich im Umlaufwege, fernmündlich oder elektronisch, vorsehen. Die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnung bedürfen der vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Revisionsverbandes.
  3. Der Vorstand kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen. Die Legitimation und die Festlegung der Befugnisse erfolgen durch den Vorstand.
  4. DiefirmenmäßigeZeichnungfürdieGenossenschafterfolgtinderWeise,dass zu der von wem immer vorgeschriebenen oder vorgedruckten Firma zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein ObmannStellvertreter sein muss, ihre Unterschrift beisetzen.

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  1. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Vorstandsmitglieds anzuwenden. Sie haben die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Genossenschaft auch nach Beendigung ihrer Funktion zeitlich unbegrenzt zu wahren.
  2. DerVorstandhatfürdenBezugvonselbsterzeugterEnergieauserneuerbaren Quellen an die Mitglieder eine Bezugsvereinbarung mit den Mitgliedern zu erstellen, die insbesondere die nach § 16d Abs.3 ElWOG erforderlichen Regelungen beinhaltet.

    DIE GENERALVERSAMMLUNG
    § 13 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu dem vom Vorstand festgelegten Termin statt.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es mindestens ein Viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangt oder es

    gem. § 84 GenG oder § 11 (4) der Satzung erforderlich ist.

  3. Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft oder an einem sonstigen geeigneten Ort im Bezirk des Sitzes oder einem Nachbarbezirk

    innerhalb des Tätigkeitsgebiets abzuhalten.

    § 14 Einberufung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist vom Obmann, im Falle von dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen.
  2. DieEinberufungderGeneralversammlungerfolgtgemäߧ24unterAngabeder Tagesordnung.
  3. Unterlassen der Obmann bzw. im Falle von dessen Verhinderung die ObmannStellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist jedes andere Vorstandsmitglied dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes Mitglied der Genossenschaft (mit Hilfe des Revisionsverbands) dazu berechtigt.
  4. Die Generalversammlung ist jedenfalls auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn Mitglieder, die wenigstens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigen dies schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen.
  5. AnderGeneralversammlungteilnahmeberechtigtsinddieMitgliederbzw.deren Vertreter gem. § 8 Abs 3 der Satzung und über besondere Einladung des Vorstandes auch Personen, deren Anwesenheit im Interesse der Genossenschaft gelegen ist. Der Revisor und der zuständige Revisionsverband, sind vom Termin der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den Generalversammlungen durch Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

    § 15 Einberufungsfrist

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Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 24 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als zehn und nicht mehr als dreißig Tage betragen.

§ 16 Tagesordnung der Generalversammlung

  1. Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.
  2. In die Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Z e h n t e l der in der Generalversammlung Stimmberechtigten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekanntgegeben worden sind.

3. Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

4. BeieinerbeabsichtigtenSatzungsänderungistderenwesentlicherInhaltinder Einladung zur Generalversammlung anzugeben.

§ 17 Vorsitz in der Generalversammlung

  1. DenVorsitzinderGeneralversammlungführtderObmann,imFallevondessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen.
  2. Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Revisionsverbandes Raiffeisenverband Tirol zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

    § 18 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten (§ 8 Abs 3 der Satzung) ist.
  2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über Verschmelzung, Spaltung, über die Umwandlung der Haftungsart und die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die Anwesenheit oder Vertretung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder notwendig.
  3. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.
  4. Bei Beschlüssen über ein Abgehen vom Kapitalstimmrecht (§ 8 Abs 2 der Satzung) und die Auflösung der Genossenschaft gilt diese Regelung jedoch erst im Falle einer Beschlussunfähigkeit der zweiten Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde.

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§ 19 Beschlussfassung und Abstimmung

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag vorbehaltlich § 21 Abs 5 der Satzung als abgelehnt.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung, verhältniswahrende Spaltungen und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden, wobei sich diese Mehrheit (iSd § 16b ElWOG) aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen muss:
    • natürliche Personen,
    • Gebietskörperschaften,
    • kleine Unternehmen, die nicht die Funktion eines

      Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG

      wahrnehmen.

  3. StimmenthaltungenwerdendenungültigenStimmenhinzugezählt.
  4. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzettel

    ist abzustimmen, wenn dies ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten

    verlangt oder es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet.

  5. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens zwei Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt

    werden.

  6. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll

    ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitunterfertiger zu unterzeichnen.

    § 20 Befugnisse der Generalversammlung

  1. Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.
  2. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Entscheidung über die Einrichtung eines Aufsichtsrates, sofern die Genossenschaft nicht gesetzlich zur Einrichtung verpflichtet ist, und über die Zahl seiner Mitglieder
    2. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes;
    3. Kenntnisnahme des Revisionsberichtes (in Kurzfassung), sofern ein solcher für das letzte Geschäftsjahr erstellt wurde;
    4. Änderung der Satzung;
    5. Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, Spaltungen und

      sonstige Umgründungsakte;

    6. Auflösung der Genossenschaft.

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§ 21 Wahlen

  1. Die Generalversammlung wählt den Obmann, die Obmann-Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Für jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand einen Wahlvorschlag einzubringen. Wahlvorschläge, die von Mitgliedern eingebracht werden, müssen schriftlich zu den einzelnen zu besetzenden Mandaten eingebracht werden. Der Wahlvorschlag kann erst nach Aushang der Einladung zur Generalversammlung eingebracht werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Wahlvorschlags und dem Termin der Generalversammlung muss mindestens 5 Tage betragen. Dem Antragsteller ist eine Empfangsbestätigung auszustellen. Die Wahlvorschläge sind in der Generalversammlung vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der Antragstellung zur Abstimmung zu bringen.
  3. DieWahlenerfolgeningetrenntenWahlgängen,undzwar:
  1. a)  für den Obmann,
  2. b)  für dessen Stellvertreter,
  3. c)  für die übrigen Mitglieder des Vorstandes.

    Für die Wahlen zu lit c) können in der Generalversammlung auch getrennte Wahlgänge für einzelne zu besetzende Mandate beschlossen werden.

  1. Bei der Abstimmung mittels Stimmzettel können mehrere Wahlgänge gleichzeitig abgehalten werden. Das Ergebnis jedes Wahlgangs ist nur dann nach jedem Wahlgang zu bestimmen, wenn nicht mittels Stimmzettel abgestimmt wird.
  2. ÜberzweiodermehrereverschiedeneAnträgefüreinzubesetzendesMandat ist tunlichst mittels Stimmzettel abzustimmen. Wird bei der ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit erreicht, kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meiste Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Vorsitzenden.
  3. Das Ergebnis der Wahlgänge ist durch die Stimmenzähler festzuhalten.
  4. Die Wahl ist mit einer Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

    IV. RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 22 Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

  1. Der Jahresabschluss ist jährlich vom Vorstand rechtzeitig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.
  2. Das erste Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt mit der Eintragung in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12. Die folgenden Geschäftsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
  3. Der Jahresabschluss ist (gegebenenfalls zusammen mit der Kurzfassung des Revisionsberichts) mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hinzuweisen.

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§ 23 Gewinnverwendung und Verlustdeckung

Über die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes entscheidet die Generalversammlung auf Basis eines Vorschlags des Vorstands.

§ 24 Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft und zusätzlich (ohne dass es darauf für die Wirksamkeit der Bekanntmachung ankäme) elektronisch per E-Mail an alle Mitglieder, die ihre E-Mailadresse bekannt gegeben haben.
  2. In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme anzumerken. Mit dem Tag des Aushanges folgenden Tag beginnt der Fristenlauf.

    § 25 Liquidation

  1. Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vollzogen.
  2. NachderenBeendigungsinddieBücherundSchriftennachdenBestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vom Revisionsverband zu verwahren.
  3. Über die Verwendung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nach Auszahlung der Geschäftsanteile an die Mitglieder verbleibenden Genossenschaftsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

    § 26 Schlussbestimmungen

  4. Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern sie formaler Natur sind, vom Firmenbuchgericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmann- Stellvertreter sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
  5. Vor Satzungsänderungen ist eine schriftliche Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen.